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Krankenversicherung SGB V §37.2

Behandlungspflege nach § 37.2 SGB V
Die häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung gemäß Abs. 2 setzt nicht voraus, dass Krankenhausbehandlung geboten ist. Entscheidend ist allein, ob häusliche Krankenpflege an sich notwendig ist, um in Verbindung mit im Übrigen ambulanter ärztlicher Behandlung die Heilung, Besserung oder Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der Krankheit zu sichern. Die Behandlungspflege ist Pflichtleistung der Krankenkasse.

Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Der in Frage kommende Personenkreis ist grundsätzlich uneingeschränkt, sofern die infrage kommende Person im Haushalt lebt. Eine im Haushalt lebende Person kann den Kranken pflegen und versorgen , wenn sie dazu geeignet und darüber hinaus ihr die Pflege auch nach Art und Umfang zumutbar ist. Gehindert werden kann die Pflege insbesondere durch schulische oder berufliche Pflichten.

Leistungsumfang
Häusliche Krankenpflege nach Abs. 2 Satz 1 begründet lediglich einen Rechtsanspruch auf Behandlungspflege, d.h. auf diejenigen medizinischen Hilfsleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden, wie Injektionen, Wundversorgung, Verbandswechsel, Einläufe, Spülungen, Dosierung und Vergabe von Medikamenten, Einreibungen, Katheterwechsel- und Pflege, spezielle Krankenbeobachtung.

Behandlungspflege muss vom Hausarzt verordnet werden. Die vertragsärztliche Bescheinigung, die Angaben über den Grund der häuslichen Krankenpflege sowie deren Art, Intensität und voraussichtliche Dauer enthalten muss, ist der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Im Gegensatz zur Krankenhausverhinderungspflege ist die Behandlungspflege zeitlich nicht auf vier Wochen begrenzt und kann je nach Krankheitsbild auf Dauer erforderlich sein.

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