Krankenversicherung SGB V §37.1
Häusliche Krankenpflege nach § 37.1 SGB V = Krankenhausersatzpflege
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§275) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
Allgemeines
Sinn der Norm ist es, eine stationäre Behandlung im Krankenhaus zu ersetzen. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenbehandlung i.S. des § 27 SGB V, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Voraussetzung ist, dass
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird
Häusliche Krankenpflege erhält nur ein Versicherter in seinem Haushalt oder dem seiner Familie. Sie setzt voraus, dass Krankenhausbehandlung an sich geboten, aber nicht ausführbar ist oder dass durch die häusliche Krankenpflege Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Nicht ausführbar ist Krankenhausbehandlung z.B. bei mangelnder Transportfähigkeit oder fehlendem Krankenhausplatz.
Demgegenüber ist die Alternative der Vermeidung von Krankenhausbehandlung erfüllt, wenn die Notwendigkeit des Klinikaufenthalts im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht gegeben ist, ohne häusliche Krankenpflege allerdings in absehbarer Zeit erforderlich wird.
Die Gewährung von Leistungen nach § 37 setzt den Antrag bei der Krankenkasse voraus. Dabei ist der Kasse eine vertragsärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Angaben über den Grund der häuslichen Krankenpflege sowie deren Art, Intensität und voraussichtliche Dauer enthalten muss.